Restwertangebot der Versicherung muss nicht abgewartet werden

AG Kulmbach, Urteil vom 08.05.2014, AZ: 70 C 678/13

Hintergrund
Die Klägerin erlitt am 14.06.2013 einen unverschuldeten Verkehrsunfall und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Sie rechnete den Schaden aufgrund des Gutachtens vom 18.06.2013 auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert: 7.350,00 € abzüglich Restwert: 2.500,00 € entspricht Wiederbeschaffungsaufwand: 4.850,00 €) ab und verkaufte am 20.06.2013 ihr Unfallfahrzeug zum höchsten der drei durch den Sachverständigen ermittelten Restwertangebote (2.500,00 €) an einen örtlichen Mazda-Händler, bei dem sie auch ein Ersatzfahrzeug erwarb.

Mit Schreiben vom 27.06.2013 übermittelte die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Klägerin ein Restwertangebot in Höhe von 3.300,00 € und rechnete den Schaden auf Grundlage dieses Angebotes ab (Wiederbeschaffungswert: 7.350,00 € abzüglich Restwert: 3.300,00 € entspricht Wiederbeschaffungsaufwand: 4.050,00 €).

Die Differenz in Höhe von 800,00 € machte die Klägerin u.a. erfolgreich gerichtlich geltend.

Aussage
Das AG Kulmbach ging auf die Frage, ob die Geschädigte ein Restwertangebot der Versicherung abwarten oder gar abfragen müsse, gar nicht erst im Detail ein. Das AG verweist auf die insoweit ausreichend deutliche BGH-Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter sich auf drei am regionalen allgemeinen Markt eingeholte Angebote verlassen darf. Eine eventuelle Wartepflicht auf Angebote der Versicherung lässt sich dieser BGH-Rechtsprechung beim besten Willen nicht entnehmen. Sie würde der Wertung des BGH klar widersprechen.

Das AG Kulmbach führt aus:

„Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich hier unter Zugrundelegung des im Gutachten des Sachverständigen XXX vom 18.06.2013 ermittelten Wiederbeschaffungswertes (differenzbesteuert) in Höhe von 7.350,- EUR abzüglich des in dem Gutachten aufgeführten Restwertes mit Mehrwertsteuer in Höhe von 2.500,- EUR, mithin auf den klägerseits in Ansatz gebrachten Betrag von 4.850,- EUR.

Im Bereich der Rechtsprechung zur Restwertproblematik ist der Kreis der für den Geschädigten relevanten, zu berücksichtigenden Restwertaufkäufer eingeschränkt. Bei der Ermittlung des für den Geschädigten relevanten Restwertes stellte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04 auf den regionalen allgemeinen Markt ab.

Maßgeblich ist ein Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde.

Die Eingrenzung der für den Geschädigten maßgeblichen Restwerte bestätigt der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08. Der Sachverständige hat den maßgeblichen Restwert aus der Sicht des Geschädigten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln.

Diesen Anforderungen hat das vorgelegte Gutachten vom 18.06.2013 genügt.

Auf Seite 9 und 10 des Gutachtens sind Restwertangebote aufgeführt des Autohauses XXX: 2.500,- EUR, des Autohauses XXX: 2.450,- EUR sowie des Autohandel XXX: 2.210,- EUR.

Im Urteil vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205/08 führt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Restwertproblematik aus, dass der Geschädigte sich nicht auf Angebote von Sondermärkten, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, verweisen lassen muss.

Die Klägerin durfte, da im Schadensgutachten des Sachverständigen XXX der Restwert auch korrekt unter Erholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt ermittelt worden ist, ohne sich vorher mit der Beklagten verständigen zu müssen, zu dem höchstbietenden Restwert laut Gutachten verkaufen.

Die Klägerin war als Geschädigte Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie darf damit grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie mit der beschädigten Sache verfährt.

Die Klägerin hat dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ Genüge getan, indem sie ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem höchsten im Gutachten aufgeführten Preis veräußert hat.
(AG Kulmbach, Urteil vom 08. Mai 2014 – 70 C 678/13 –, Rn. 50, juris).“

Praxis
Das AG Kulmbach schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern ihm keine höheren Restwertangebote bekannt sind bzw. aus seinem Wissen heraus die mitgeteilten Restwertangebote als zweifelhaft erkennbar sind, eine Veräußerung sofort vorzunehmen.

Kfz-Haftpflichtschaden – Kosten der Fahrzeugreinigung sind zu ersetzen

AG Bochum, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 68 C 305/14

Hintergrund

Der Kläger erlitt am 08.02.2014 in Bochum einen Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach standfest.

Zur Ermittlung des Unfallschadens holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein,welches Reinigungskosten nach durchgeführter Reparatur in Höhe von 42,48 € auswies. Das Fahrzeug wurde konkret repariert,die Reparaturrechnung beinhaltete Reinigungskosten von 42,48 €.

Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Regulierung dieses Schadens mit der Behauptung dieser Betrag sei grundsätzlich in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien bei den Lackierkosten enthalten.

Das AG Bochum sah dies anders und gab der Klage vollumfänglich statt.

Aussage

Das AG Bochum ging nicht näher darauf ein ob die Kosten der Fahrzeugendreinigung bereits in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien zu den Lackierkosten enthalten waren. Hierauf kam es nach der Ansicht des AG Bochum überhaupt nicht an. Hierzu führte das AG Bochumaus:

„Denn das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur der Schädiger (Palandt, 73. Auflage,§ 249 Rn. 13) und damit auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie haftete daher auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreichansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstattverursacht worden sind (Palandt, a.a.O.). Dass dem Kläger vor dem Reparaturauftrag bewusst gewesen wäre, dass möglicherweise die Kosten der Endreinigung nicht gesondert abzurechnen wären, trägt die Beklagte weder vor, noch ist dies ersichtlich.“

Praxis

Im Ergebnis ist die Entscheidung des AG Bochum richtig. Die Begründung überrascht allerdings. Das AG Bochum setzte sich gar nicht mit der Frage auseinander, obentsprechende Endreinigungskosten in den Arbeitszeiten der Herstellervorgaben enthaltensind. Dies spiele gar keineRolle. Der Geschädigte kann dennoch die seitens der Werkstatt abgerechneten Reparaturkosten als Schadenersetzt verlangen. Diese Argumentation ist auch auf andere Schadenpositionen übertragbar. Es kommt eben nicht nur darauf an, ob bestimmte Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Mietwagenkosten erforderlich waren, sondern darüber hinaus ist entscheidend, ob dem Geschädigten vorab bewusst war, dass Kosten in konkreter Höhe nicht ersetzbar sind. Diese Rechtsprechung schützt den Geschädigten und ist vor diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen.

 

Internet-Screenshots belegen keine günstigeren Mietwagentarife

AG Krefeld, Urteil vom 02.05.2014, AZ: 6 C 427/13

Hintergrund
Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 25.05.2012 in Krefeld. Die vollständige Haftung der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden stand zwischen den Parteien außer Streit. Vorgerichtlich wurden – wie so oft – die geltend gemachten Mietwagenkosten gekürzt.

Die Klage des Unfallgeschädigten vor dem AG Krefeld war vollumfänglich erfolgreich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 538,41 € zugesprochen.

Aussage
Das AG Krefeld stellte fest, dass dem Geschädigten grundsätzlich der Normaltarif als Mindestbetrag auf Schädigerseite zu ersetzen sei. Der zu erstattende Aufwand könne diesbezüglich gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Die Beklagte habe durch die Vorlage von Internet-Screenshots nicht nachgewiesen, dass dem Kläger ohne Weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif zugänglich war.

Die Beklagte legte hier Screenshots von Anbietern wie Sixt, Hertz, AVIS bzw. Europcar vor. Diesen seien nach den Ausführungen des AG Krefeld weder der Anmietort noch die Anmietzeit oder die Mietwagenkostengruppe der dort dargestellten Fahrzeuge zu entnehmen gewesen. Es wäre mit Kilometerbegrenzung vermietet worden, außerdem habe es sich bei den abgebildeten Fahrzeugen nur um Beispielfahrzeuge gehandelt. Die oben genannten Großanbieter würden regelmäßig darauf hinweisen, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar sei.

Das AG Krefeld ging vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die vorlegten Screenshots bereits nicht von konkreten Vergleichsangeboten aus. Hinzu komme der Umstand, dass es sich bei den Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handele, der nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7/09).

Sodann schätzte das AG Krefeld die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Die Schadenschätzung bestätigte den konkret geltend gemachten Betrag, sodass die Klage vollumfänglich erfolgreich war.

Praxis

Zu begrüßen an der Entscheidung des AG Krefeld ist die klare Aussage, dass es sich bei Internet-Screenshots nicht um wesentlich günstigere Angebote im rechtlichen Sinne handelt, sodass diese bei Vorlage durch die Beklagtenseite gegenüber dem Gericht auch nicht belegen können, dass derartige wesentlich günstigere Angebote entsprechender Anbieter auch zugänglich waren.

Fakt ist, dass regelmäßig diese überregionalen Anbieter nicht die beworbenen Beispielfahrzeuge zur Verfügung haben bzw. häufig dann bei der konkreten Anmietung ganz andere Preise berechnet werden, als zunächst beworben wurde.

Das AG Krefeld hat zutreffend diesen Umstand erkannt und praxisnah und richtig entschieden.

Eine Information des:

BVSK e.V.

autorechtaktuell.de Newsletter – Neue Verbraucherrechterichtlinie – Achtung neue Informationen und Muster

erneut schlägt der Regelungswahn der Europäischen Kommission zu und beschert uns in Form der EU-Verbraucherrechterichtlinie im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ein völlig überarbeitetes Widerrufsrecht. Das sogenannte Widerrufsrecht ist üblicherweise bekannter unter dem Begriff des Haustürwiderrufsgeschäftes.
 
Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie ist offenbar im Justizministerium sehr zurückhaltend behandelt worden – mit der Folge, dass nun Vorschriften offenbar mit heißer Nadel gestrickt wurden und ohne ansonsten übliche Übergangsfrist das neue Recht ab dem 13.06.2014 zwingend anzuwenden ist.
 
Wir empfehlen dringend, anliegende Beiträge zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht umzusetzen. Da die neue Widerrufsbelehrung nicht vor dem 13.06.2014 eingesetzt werden darf, müssen die Änderungen in der Nacht von 12.06.2014 auf den 13.06.2014 umgesetzt werden, wenn man sich keinem Abmahnrisiko aussetzen will.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die in den Beiträgen enthaltenen neuen Informationspflichten und Muster.

Anlagen zum Download:

Information für Kfz-Betriebe – Neues Verbraucherrecht ab 13.06.2014

Muster-Widerrufsformular

 

Eine Information der:

autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG

BGH zum Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

BGH, Beschluss, Urteil vom 21.01.2014, AZ: VI ZR 366/13

Hintergrund
Dem Kläger wurde in der Vorinstanz ein Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung mit der Begründung versagt, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte VW-Bus diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. 

Hiergegen wendet sich die Revision mit der Argumentation, dass ein Fahrzeug nur dann unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt wird, wenn der Gewinn – wie bei einem Taxi, Reisebus oder LKW – unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. In diesem Fall hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. 

Im Streitfall erzielt der Geschädigte seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. 

Der Senat wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth dennoch mit der nachfolgenden Argumentation zurück. 

Aussage
Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden und lässt sie auch im vorliegenden Streitfall offen. 

Da es sich bei dem streitgegenständlichen VW-Bus um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des Geschädigten nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. 

Eine solche fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung lag bei dem Kläger jedoch nicht vor, da er nach seinem eigenen Vortrag Aufträge zurückgestellt hatte und einen Gewinnausfall durch den Einsatz seines zweiten Busses und durch Unternehmung weiterer erheblicher zeitaufwendiger logistischer Anstrengungen kompensieren konnte. 

Mangels messbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigungen wurde der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen. 

Praxis
Steht dem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer nachgewiesenen, fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Nur wenn das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient – wie etwa bei einem Taxi, Reisebus oder LKW – muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen.

Aufnahme von Unfallschäden am Unfallort

Polizeibeamte, Ordnungsbehörden, gelegentlich auch Kfz-Sachverständige oder die Staatsanwaltschaft sind mit der Aufnahme unfallrelevanter Daten häufig schon am Unfallort befasst.

Natürlich ist der Geschädigte – genauso wie der Unfallverursacher – regelmäßig verunsichert und in vielen Fällen wollen bereits beide Seiten Aussagen zum Unfallhergang – oft sogar noch verknüpft mit der Bitte, einer rechtlichen Einschätzung der Situation.

Natürlich dient die polizeiliche Unfallaufnahme auch als ganz entscheidendes Indiz für die später notwendige Prüfung der Haftung. Eine exakte Aufnahme der relevanten Daten hilft sowohl dem eigenen wie auch dem gegnerischen Versicherer, aber natürlich auch dem Rechtsanwalt, der mit der Schadenabwicklung betreut wird.

Häufig allerdings führt die Erstberatung nicht nur zu einer deutlichen Verunsicherung des Autofahrers, sondern gelegentlich trägt sie auch dazu bei, dass der Autofahrer ihm zustehende Rechte nicht mehr wahrnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits am Unfallort der Rat gegeben wird, dass beispielsweise kein Sachverständiger ohne Rücksprache mit dem Versicherer eingeschaltet werden sollte oder gar, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes mit dem Versicherer abzustimmen sei.

Die direkte Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer führt in vielen Fällen dazu, dass auf Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Anwaltes verzichtet wird. Dies wiederum hat mögliche Konsequenzen bei der Wahrnehmung der Rechte nach einem Verkehrsunfall.

Es sollte daher zwingend darauf geachtet werden, dass sich die Aussagen insbesondere auch der unfallaufnehmenden Polizeibeamten ausschließlich darauf beschränken, für einen Datenaustausch zwischen den Beteiligten zu sorgen. Ausführungen über die Rechte der Beteiligten sind in vielen Fällen schlichtweg fehlerhaft und stellen überdies möglicherweise auch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Völlig überflüssig sind Aussagen, die sich mit einer möglichen Kostenerstattungspflicht für Sachverständigenkosten befassen. Dies verunsichert den Geschädigten und dies führt häufig dazu, dass Geschädigte von Rechten keinen Gebrauch machen und letztlich stellt eine solche Beeinflussung auch einen möglicherweise wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn bei der Unfallaufnahme geradezu vor der Inanspruchnahme von wichtigen Dienstleistungen abgeraten wird.

Die polizeiliche Unfallaufnahme ersetzt weder eine Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang durch die Beteiligten selbst noch kann die polizeiliche Unfallaufnahme eine Entscheidung für oder gegen Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen bedeuten.

Vielmehr dient die Unfallaufnahme dazu, Beweise zu sichern und natürlich auch dazu, gegebenenfalls notwendige Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

 Weitere Informationen finden Sie hier.

BVSK e.V. Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Wettbewerbsrecht in der Praxis – Tipps zum korrekten Werben.

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